Um dem nach einem Schlaganfall schwerstbehinderten Ehemann (Grad der Behinderung 100 % mit Merkzeichen G, aG, H und RF) den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen, nahmen die Ehegatten Umbaumaßnahmen an ihrem Einfamilienhaus vor. Neben dem Bau einer Rollstuhlrampe und der Einrichtung eines behindertengerechten Bades mussten auch andere Räume umfunktioniert werden.
Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen von rd. 70.000 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht verwies auf die sogenannte Gegenwertlehre. Die Umbauten hätten den Wert des Grundstücks wesentlich erhöht, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Ehepaars. Aufwendungen für einen behinderungsbedingten Umbau eines Hauses können dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn sie sich aus der Situation der Zwangsläufigkeit ergeben und die Erlangung eines Gegenwerts unter solchen Umständen im Einzelfall in den Hintergrund tritt.
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