Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz fallen rückwirkend weg, wenn ein Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen vornimmt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne/Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 52.000 € (ab 2009 150.000 €) übersteigen.
Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Überentnahmen ausschließlich durch die Zahlung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstanden sind. Nach Auffassung des Gerichts kommt es nicht auf die Gründe an.
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