Für ein in Berufsausbildung befindliches volljähriges Kind besteht ein Kindergeldanspruch bei Ableistung von Wehr- und Zivildienst über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit, wenn im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen wurde. Dies ist dann der Fall, wenn der Dienst nicht am Monatsersten beginnt. Das lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles verdeutlichen.
Ein Student hatte im November 2008 das 25. Lebensjahr vollendet. Das Studium war auch Ende 2009 noch nicht abgeschlossen. Vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 leistete er Zivildienst. Die Familienkasse bewilligte Kindergeld bis einschließlich August 2009, mithin nur für neun Monate über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus. Begründet wurde dies damit, dass für den Monat August 2003 noch ein Anspruch bestanden habe und Kindergeld auch gezahlt worden sei.
Der Bundesfinanzhof hat dies abgelehnt und darauf hingewiesen, dass der Verlängerungstatbestand sich aus dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz (Wehr- oder Zivildienst) ergibt. Dieser Zeitraum ist in vollen Monaten angegeben. Beginnt also für ein in Ausbildung befindliches Kind der Wehr- oder Ersatzdienst nicht am Monatsersten, besteht für den betreffenden Monat noch ein Kindergeldanspruch, gleichwohl verlängert sich der Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um volle Monate des abzuleistenden Dienstes.
Sie befinden sich hier: Startseite › News › Verlängerung des Zeitraums f. Kindergeld wg Zivildienst
Fehler in den elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft
› mehr
Berufliche Telefonnutzung steuermindernd geltend machen!
› mehr
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
› mehr
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
› mehr
Für in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von 25 %
› mehr
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
› mehr
Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten
› mehr
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
› mehr
Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern
› mehr
Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
› mehr
Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
› mehr
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
› mehr
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
› mehr
Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden
› mehr
Liebhaberei wegen langjähriger Verluste
› mehr
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
› mehr
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
› mehr