Die schenkweise Übertragung oder der Übergang von Betriebsvermögen im Erbfall sind unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerlich begünstigt. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Betrieb von dem Erwerber mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Die Steuervergünstigung entfällt rückwirkend, wenn während dieser Zeit der begünstigte Betrieb oder der Anteil daran veräußert wird. Gleiches gilt für eine Einstellung des Betriebs oder die Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen in das Privatvermögen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend wegfällt, wenn innerhalb der Fünfjahresfrist über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsvermögen durch den Insolvenzverwalter an einen Investor veräußert wird. Dieser Umstand rechtfertigt weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen einen Erlass der nun nachzuerhebenden Erbschaftsteuer.
Hinweis: Nach neuem Erbschaftsteuerrecht gelten andere Behaltensfristen.
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