Wenn ein Arbeitnehmer nicht imstande ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu verstehen, kann dies Grund für eine ordentliche Kündigung sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines spanischen Produktionshelfers in der Automobilzuliefererindustrie entschieden, der entlassen worden war, nachdem bei verschiedenen internen Qualitäts-Audits festgestellt worden war, dass er die zum Zwecke der Qualitätssicherung verfassten Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers nicht lesen konnte.
Nach einer von dem Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung zählte es zu den Anforderungen der Stelle, die deutsche Sprache in Wort und Schrift zu verstehen. Nachdem klar geworden war, dass der Arbeitnehmer hierzu nicht in der Lage war, hatte der Arbeitgeber die Kosten eines entsprechenden Sprachkurses übernommen, der allerdings nicht den gewünschten Erfolg brachte. Nachdem in der Folgezeit festgestellt wurde, dass der betreffende Arbeitnehmer die Arbeits- und Prüfungsanweisungen noch immer nicht lesen konnte, forderte ihn der Arbeitgeber auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner deutschen Sprachkenntnisse zu ergreifen. Da keine Veränderung feststellbar war, drohte der Arbeitgeber schließlich eine Kündigung an und sprach diese letzten Endes mit Zustimmung des Betriebsrats aus.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung rechtmäßig war. Insbesondere stelle es keine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn ein Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit diese für die entsprechende Tätigkeit erforderlich ist.
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