Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich von einer Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen. Für Ferienimmobilien gelten dagegen andere Grundsätze. Von einer Einkünfteerzielungsabsicht ist in diesen Fällen nur dann auszugehen, wenn das Objekt ausschließlich an Feriengäste vermietet und die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit weniger als 25 % unterschreitet. Bei einer teilweisen Selbstnutzung muss der Eigentümer anhand einer Überschussprognose nachweisen, dass eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Dabei liegt die Beweislast alleine beim Vermieter.
Einer solchen Überschussprognose bedarf es auch bei Objekten, die nur halbjährig (z. B. in der Sommersaison) vermietet werden und in der übrigen Zeit weder selbst genutzt noch zur Vermietung bereit stehen. Grundlagen für die Prognoseerstellung sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie bzw. bei Beginn der Vermietung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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