Vermietet ein Unternehmer ein möbliertes Gebäude, umfasst die Steuerbefreiung der Grundstücksvermietung auch die Überlassung des Mobiliars. Voraussetzung ist, dass die Vermietung nicht nur kurzfristig erfolgt, sondern einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst.
Ausgehend von diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof die Überlassung des Mobiliars als ebenfalls steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksvermietung in einem Fall angesehen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hatte, ein von ihm zu errichtendes Seniorenpflegeheim betriebs- und benutzungsfähig zu überlassen. Die Grundstücksvermietung und die Überlassung des Mobiliars stellen eine einheitliche Leistung dar. Die Überlassung des Mobiliars dient nur dem Zweck, dass der Mieter die Hauptleistung „Miete des bebauten Grundstücks" unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann.
Folge der einheitlich steuerfreien Leistung ist, dass der Vermieter die auf den Einkauf des Mobiliars entfallende Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.
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