Eine in Deutschland wohnhafte Ärztin betrieb im Inland keine eigene Praxis, sie war nichtselbstständig tätig. Von niederländischen Klinikbetreibern erhielt sie den Auftrag, in ihren in den Niederlanden gelegenen Kliniken schönheitschirurgische Operationen durchzuführen. Die Klinikbetreiber stellten die erforderlichen Geräte zur Verfügung, das dortige Klinikpersonal unterstützte sie bei den Operationen.
Weil schönheitschirurgische Leistungen keine umsatzsteuerfreien Leistungen - keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - sind, setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Auffassung nicht. Der Ort der schönheitschirurgischen Leistungen liege in den Niederlanden. Durch die Nutzung der niederländischen Räumlichkeiten und Einrichtungen begründe die Ärztin eine Betriebsstätte in den Niederlanden. Dieser seien die Leistungen örtlich zuzuordnen. Nicht entscheidend sei, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten und Sachmittel während ihrer Tätigkeit in den Niederlanden habe.
Der Bundesfinanzhof muss endgültig entscheiden.
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