Ein selbstständiger Trauerredner bot die Erstellung individueller Trauerreden an. Er erstellte diese aufgrund der im Gespräch mit den Angehörigen Verstorbener gewonnenen Informationen über den Verstorbenen und nach individuellen Wünschen und Bedürfnissen. Das Manuskript der Traueransprache hielt er für die Auftraggeber bereit. Außerdem gestattete er Tonband- und Bildaufnahmen während der Trauerfeier. Mit den Auftraggebern vereinbarte er Pauschalhonorare. Die Honorare unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz, weil er meinte, mit seinen Trauerreden urheberrechtlich geschützte Werke zu erstellen. Mit dieser Ansicht konnte er sich nicht durchsetzen.
Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass das Recht zur Verwertung des Werks, insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung, eingeräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung gestattet wird. Deshalb reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes auch Rechte nach dem Urheberrecht übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs ist. Bei einem Trauerredner wird das Pauschalhonorar aber hauptsächlich für das Halten der Trauerrede und nicht für die Übergabe des bereitgehaltenen Trauermanuskripts gezahlt.
Auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Trauerredners als Publizist in der Künstlersozialversicherung als versicherungspflichtig ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seiner Umsätze unerheblich.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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