Onkel und Tante hatten ihren Neffen mit 12 Jahren als Kind angenommen und das Adoptionsverhältnis zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit wieder aufgehoben. Sie bestimmten in ihrem Testament den Neffen auch zum Erben nach ihrem Tod. Für die später angenommene Erbschaft beantragte der Neffe als früherer Adoptivsohn seine Einordnung in die Steuerklasse I. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Die Beurteilung ist vom Bundesfinanzhof bestätigt worden. Das Adoptivkindverhältnis ist durch die Aufhebung der Adoption vor dem Erbfall erloschen. Für erbschaftsteuerliche Zwecke bleibt bei einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis der Kinder zu ihren leiblichen Eltern bestehen. Insoweit entsteht eine doppelte Begünstigung. Die Steuerklassen I und II sind sowohl bei Erwerben aus dem früheren leiblichen Verwandtschaftsverhältnis als auch bei Erwerben im durch die Adoption neu begründeten Verwandtschaftskreis anwendbar. Diese Sonderregelung kann aber auf ein später erloschenes Adoptivkindverhältnis nicht erweitert werden.
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