Wird der Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Damit entfallen auch rückwirkend die steuerlichen Konsequenzen, die sich ansonsten aus diesem Veräußerungsgeschäft ergeben hätten. Nicht notwendig ist, dass eine solche Rückabwicklung zivilrechtlich erstritten wird.
Wenn sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Abschluss des Vertrags zu unvorhergesehenen Ergebnissen führt und diesen deshalb aufheben, ist das anzuerkennen. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene steuerliche Ergebnisse der Grund für eine Aufhebung sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird, d. h. auch bereits erbrachte Leistungen zurückgewährt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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