Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Diese Konstellation ergibt sich insbesondere bei Leiharbeit und Outsourcing.
Dafür gilt künftig Folgendes:
Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer, unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.
Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer von seinem Verleiher für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für den Verleiher dem Entleiher zur Arbeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Hier liegt keine Auswärtstätigkeit in Form der Tätigkeit an typischerweise ständig wechselnden Tätigkeitsstätten vor. Denn der Arbeitnehmer muss nicht damit rechnen, im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden. Vielmehr wird er in diesem Fall dauerhaft an einer regelmäßigen (außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)
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