Eine GmbH war durch Umwandlung ohne Aufdeckung stiller Reserven entstanden. Bei den GmbH Anteilen handelte es sich folglich um einbringungsgeborene steuerverstrickte Anteile. Im Zuge nachfolgender Kapitalerhöhungen erwarb der Gesellschafter weitere Anteile. Dafür zahlte er nicht nur deren Nominalwert, sondern jeweils zusätzlich ein erhebliches Aufgeld (Agio).
Später veräußerte der Gesellschafter alle einbringungsgeborenen Anteile. Als deren Anschaffungskosten sah er neben dem Ursprungsbetrag auch einen Teil der Aufgelder an, die er im Zuge der späteren Kapitalerhöhungen gezahlt hatte. Dem so ermittelten Wert stellte er zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns den Veräußerungspreis gegenüber. Das Finanzamt erhöhte den Veräußerungsgewinn um die Aufgeldzuschläge.
Diese Rechtsauffassung wurde durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Erwirbt ein Kapitalanleger im Rahmen der Kapitalerhöhung durch eine Kapitalgesellschaft neue Anteile, führt dies bei ihm zu Anschaffungskosten, und zwar nur für diese Anteile. Dies gilt auch für die Zuzahlung eines Aufgeldes (Agio), das bei der Kapitalgesellschaft als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem gezahlten Gesamtkaufpreis der Verkehrswert der neuen Anteile überschritten wird. Selbst eine freiwillige Zuzahlung in das Gesellschaftsvermögen würde zu keiner anderen Beurteilung führen.
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