Kindergeldanspruch bei Teilnahme des volljährigen Kindes

am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht

Befindet sich ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Berufsausbildung, besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es nicht darauf ankommt, dass die tatsächliche Unterrichtszeit wie bei einem Sprachunterricht von Au-pair-Mädchen mindestens zehn Wochenstunden beträgt. Nimmt das Kind an einer Schulausbildung teil, die der jeweiligen landesrechtlichen Regelung zur Erfüllung der Schulpflicht entspricht, ist allein dies entscheidend.

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