Für ein behindertes, arbeitsloses Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung in erheblichem Umfang Mitursache für die Arbeitslosigkeit ist. Der Anspruch besteht auch ohne diese Mitursächlichkeit, wenn die vom Kind erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen, um seinen existenziellen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf zu decken. So hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein wichtiges Indiz ist der Grad der Behinderung und die Feststellung, dass die Agentur für Arbeit keine Stellen mehr vermitteln kann.
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