Eine 18 Jahre alte Tochter erlitt im Jahr 2001 auf dem Schulweg einen schweren Unfall, der als Arbeitsunfall anerkannt und für den im Jahr 2003 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Unfallrente von 10.047 € gezahlt wurde. Als Folge des Unfalls und von einer Psychologin empfohlen verbrachte die Tochter im Jahr 2003 vier Monate in Schottland und hatte Aufwendungen von 4.035 €.
Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergelds für 2003 auf, weil die Einnahmen aus der Unfallrente den Jahresgrenzbetrag (damals 7.188 €) überschritten hatten. Das Finanzgericht entschied, dass es sich bei der Unfallrente um Bezüge handelte, die um die dem Kind entstandenen Aufwendungen zu kürzen waren.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu.
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