Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft waren bis 2008 zur Hälfte und sind ab 2009 zu 40 % steuerfrei. Dies bedeutet gleichzeitig eine entsprechende Abzugsbeschränkung für die mit den Einnahmen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen.
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2009 entschieden, dass diese Abzugsbeschränkung nicht gelten sollte, wenn Ausgaben anfielen, ohne dass damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen entstanden waren.
Das Bundesministerium der Finanzen wollte dieses Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anwenden.
Der Bundesfinanzhof hat zeitnah mit einem Beschluss reagiert und die Nichtzulassungsbeschwerde eines Finanzamts, das sich auf den Nichtanwendungserlass berufen hatte, zurückgewiesen.
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