Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises anzusetzen.
Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags geht die Vorschrift davon aus, dass der Dienstwagen monatlich an 15 Tagen (im Jahr 180 Tage) für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt wird.
Wird der Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für erheblich weniger als an 15 Tagen je Monat eingesetzt, so ist für den Zuschlag nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Im Urteilsfall nutzte der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur an 100 Tagen im Jahr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzgericht Köln sah dies als erhebliche Abweichung an und entschied, dass eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten vorzunehmen sei.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
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