Eine Arbeitnehmerin schloss mit ihrem Arbeitgeber einen Vertrag über die Reduzierung ihrer Arbeitszeit um 50 %. Die in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbarte Teilabfindung für die Arbeitszeitreduzierung zahlte der Arbeitgeber in einer Summe. Finanzamt und Finanzgericht lehnten es ab, die Teilabfindung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war.
Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Gesetz verlange nicht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse, um Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ermäßigt zu besteuern.
Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Initiative zur Vertragsänderung nicht vom Arbeitnehmer ausgehen darf.
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