In einem vom Landgericht Bonn entschiedenen Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis, weil die volljährig gewordene Tochter in der Wohnung erstmalig einen eigenen Hausstand begründen wollte. Hiergegen wendete sich der Mieter mit dem Hinweis, dass das Kündigungsschreiben keine näheren Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen der Tochter enthalte.
Das Gericht hielt die vom Vermieter angeführte Begründung für ausreichend. Die Einrichtung eines eigenen Hausstands des volljährig werdenden Kinds stelle ein berechtigtes Interesse für den geltend gemachten Eigenbedarf dar. Die Kündigung sei damit hinreichend beschrieben. Weitere Einzelheiten zu den bisherigen Wohnverhältnissen müsse der Vermieter nicht mitteilen. Allein schon die Begründung eines eigenständigen Haushalts stelle für sich genommen ein vernünftiges Anliegen dar. In einem Kündigungsschreiben müssen nur die Kerntatsachen mitgeteilt werden, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt.
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