Eine freie Mitarbeiterin hatte neben einer im Ort B angemieteten Wohnung einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern in A. Sie machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend, die Finanzamt und Finanzgericht nicht anerkannten. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte in A eine Küche für die Anerkennung eines eigenen Hausstands. Ein Kühlschrank sowie eine Mikrowelle reichten nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch dann anzuerkennen ist, wenn es an einer eigenen Küche fehlt, im Übrigen aber alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
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