Disquotale Einlage eines Gesellschafters in eine GmbH

führt nicht zur Schenkung an die übrigen Gesellschafter

Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters durch die Vermögenseinlage eines anderen Gesellschafters in die GmbH, liegt darin keine Schenkung des einbringenden an den anderen Gesellschafter. Mit dieser Beurteilung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass ertragsteuerliche Aspekte bei der Schenkungsteuer als reiner Verkehrsteuer keine Rolle spielen. Der anderslautenden Auffassung der Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuerrichtlinien ist nicht zu folgen.

Die Situation kann sich bei der Sacheinlage eines Gesellschafters in die GmbH ergeben. Der Gesellschafter legt ein Grundstück mit einem Wert von 100 in die Gesellschaft ein. Als Gegenleistung erhält er Stammeinlagen im Wert von 40. Bei einer zweigliedrigen GmbH verteilen sich die im Grundstück liegenden stillen Reserven von 60 auf beide Gesellschafter.

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