Wird ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen eingelegt, hat die Einlage mit dem Teilwert zu erfolgen. Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Ab-schreibungen ist jedoch nicht dieser Teilwert. Der Wert ist vielmehr um die bei den Über-schusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmä-ßigen Absetzungen zu kürzen.
Dies widerspricht grundsätzlich der Begriffsbestimmung „Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten", die Bemessungsgrundlage für die AfA sind. Dieser Begriff ist jedoch auszu-legen. Ansonsten käme es zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften genutzt wurden und solchen, die eben nicht der Erzielung von Einkünften gedient haben.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
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