Solange ein Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechung über die angefallenen Betriebskosten erstellt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter die Nebenkosten zwar abgerechnet hat, die Belege jedoch nicht vorlegt. Die fehlende Bereitschaft eines Vermieters, dem Mieter die Belege über die Betriebskosten vorzulegen, führte dann auch zu einem vor dem Landgericht Bonn geführten Streit.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Belege. Er kann den Vermieter gerichtlich zwingen, Kopien der Belege, ggf. gegen Kostenerstattung, herauszugeben. Denn der Vermieter ist beweispflichtig für das Entstehen von Nebenkosten im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl kann der Mieter die Nebenkosten nicht in vollem Umfang bestreiten, nur weil der Vermieter keine Belege für die entstandenen Kosten vorlegt. Er hat vielmehr die Pflicht, zunächst die Belege einzusehen, um dann ggf. die Höhe der Kosten anzufechten.
Die Frage, ob in einem laufenden Mietverhältnis eine „Saldoklage" auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Belegvorlage nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweispflichtig bleibt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Deshalb ließ das Gericht die Revision zur nächsthöheren Instanz zu.
Sie befinden sich hier: Startseite › News › Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung
Fehler in den elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft
› mehr
Berufliche Telefonnutzung steuermindernd geltend machen!
› mehr
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
› mehr
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
› mehr
Für in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von 25 %
› mehr
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
› mehr
Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten
› mehr
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
› mehr
Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern
› mehr
Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
› mehr
Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
› mehr
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
› mehr
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
› mehr
Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden
› mehr
Liebhaberei wegen langjähriger Verluste
› mehr
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
› mehr
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
› mehr