Belegvorlage gehört zur ordnungsgemäßen

Nebenkostenabrechnung

Solange ein Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechung über die angefallenen Betriebskosten erstellt, steht dem Mieter grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu. Nichts anderes gilt, wenn der Vermieter die Nebenkosten zwar abgerechnet hat, die Belege jedoch nicht vorlegt. Die fehlende Bereitschaft eines Vermieters, dem Mieter die Belege über die Betriebskosten vorzulegen, führte dann auch zu einem vor dem Landgericht Bonn geführten Streit.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter einen Anspruch auf Vorlage der Belege. Er kann den Vermieter gerichtlich zwingen, Kopien der Belege, ggf. gegen Kostenerstattung, herauszugeben. Denn der Vermieter ist beweispflichtig für das Entstehen von Nebenkosten im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl kann der Mieter die Nebenkosten nicht in vollem Umfang bestreiten, nur weil der Vermieter keine Belege für die entstandenen Kosten vorlegt. Er hat vielmehr die Pflicht, zunächst die Belege einzusehen, um dann ggf. die Höhe der Kosten anzufechten.

Die Frage, ob in einem laufenden Mietverhältnis eine „Saldoklage" auf Auszahlung eines Guthabens in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen erhoben werden kann, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Belegvorlage nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweispflichtig bleibt, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Deshalb ließ das Gericht die Revision zur nächsthöheren Instanz zu.

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