Arbeitgeber, die wirksam eine Verdachtskündigung vornehmen wollen, haben den betreffenden Arbeitnehmer vorher anzuhören. Um von einer ausreichenden Anhörung sprechen zu können, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ernsthaftigkeit der Situation deutlich machen. Dazu gehört, dass er ihn wissen lässt, dass er aufgrund konkreter Verdachtsmomente einen zur Kündigung berechtigenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hegt und darauf gegebenenfalls eine Kündigung zu stützen beabsichtigt. Darüber hinaus muss er dem Arbeitnehmer Gelegenheit geben, entweder einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen oder sich über einen solchen innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.
Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg im Falle eines Filialleiters entschieden, der unter dem Verdacht stand, sich fünf Euro Fundgeld widerrechtlich angeeignet zu haben. Dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer lediglich zu den ihm bekannt gewordenen Verdachtsmomenten befragt, genügt demnach nicht.
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