Trotz umfangreicher Rechtsprechung zum häuslichen Arbeitszimmer musste der Bundesfinanzhof über einen bisher nicht entschiedenen Sachverhalt urteilen. Die Eheleute F und M waren jeweils zur Hälfte Gesellschafter einer GbR auf dem Gebiet der EDV. Im Streitjahr 1997 nutzten sie gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer zunächst in einer von ihnen gemieteten Wohnung, später in einem Einfamilienhaus, welches ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. M war nur nebenberuflich für die GbR tätig, sodass F das jeweilige Arbeitszimmer zu 80 % nutzte. Das Gericht musste über die Zuordnung des Aufwandes zwischen den Eheleuten und über die für ein häusliches Arbeitszimmer bestehenden Abzugsbeschränkungen befinden. Es entschied wie folgt:
- Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer im Einfamilienhaus (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) sind nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen.
- Die auf das häusliche Arbeitszimmer in der angemieteten Wohnung entfallenden Mietzinsen bzw. Energiekosten unterliegen der hälftigen Zuordnung zwischen den Eheleuten.
- F kann die auf sie entfallenden Aufwendungen unbegrenzt abziehen, da das jeweilige häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Wegen seines anderen Hauptberufs greift bei M die Abzugsbegrenzung für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 €. Diesen Höchstbetrag kann er nur anteilig geltend machen.
- Die beiden im Streitjahr nacheinander genutzten häuslichen Arbeitszimmer (Mietwohnung/Einfamilienhaus) sind als ein Objekt anzusehen. Es erfolgt keine Verdoppelung des bei M abziehbaren Höchstbetrages.
Hinweis: Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In anderen Fällen ist kein Abzug - auch nicht beschränkt - mehr möglich. Allerdings wird dieses durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.
Sie befinden sich hier: Startseite › News › Aufteilung d. Aufw. f. gemeinsam betriebl. genutztes häusliches Arbeitszimmer
Fehler in den elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM)
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft
› mehr
Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft
› mehr
Berufliche Telefonnutzung steuermindernd geltend machen!
› mehr
Keine Gebühr für das Führen eines Darlehenskontos
› mehr
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar
› mehr
Für in den USA wohnende beschränkt Steuerpflichtige gilt Mindeststeuersatz von 25 %
› mehr
Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung
› mehr
Aufwendungen für den Umbau von Stall und Scheune in eine Garage und eine Wohnung sind Herstellungskosten
› mehr
Unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigen fristlose Kündigung
› mehr
Kein gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf eines ungeteilten Grundstücks mit fünf Mehrfamilienhäusern
› mehr
Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
› mehr
Nur ein Mittelpunkt der Lebensinteressen bei mehreren Wohnungen
› mehr
Pflicht zur Stellenausschreibung auch bei Stellen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen
› mehr
Beiträge für eine Gruppenkrankenversicherung als Arbeitslohn
› mehr
Falsche Kilometer-Angaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte können als Steuerhinterziehung gewertet werden
› mehr
Liebhaberei wegen langjähriger Verluste
› mehr
Auch auf Umlaufvermögen entfallende Schuldzinsen sind nach Überentnahmen nur beschränkt abziehbar
› mehr
Verzögerungsgeld kann auch im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden
› mehr