Übergangsregelung für Antragsveranlagungen gilt

auch für ungestellte Anträge

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 wurde die bisherige Zweijahresfrist für sogenannte Antragsveranlagungen aufgehoben. Bis dahin konnten Anträge auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nur bis zum Ablauf des zweiten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Nach den Anwendungsvorschriften zu dieser Neuregelung sollte die Änderung erstmals für Veranlagungszeiträume ab 2005 gelten.

Die Finanzverwaltung war bisher davon ausgegangen, dass Anträge auf Veranlagungen für Zeiträume vor 2005 bis zum 28. Dezember 2007 (Datum der Verkündung des JStG 2008) hätten gestellt werden müssen. Dem ist jedoch nicht so. Auch wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, können rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch Steuererklärungen eingereicht werden.

Zu berücksichtigen sind hier jedoch die allgemeinen Verjährungsfristen. Die Festsetzungsfrist beträgt bei der Einkommensteuer vier Jahre. Für die Antragsveranlagungen gilt, wie für Pflichtveranlagungen, eine dreijährige Anlaufhemmung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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