Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die seit dem 1.1.2005 neu geregelte Besteuerung der Alterseinkünfte nicht gegen die Verfassung verstößt, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. Vor 2005 wurden die Altersrenten nur mit einem Ertragsanteil besteuert. Ab 2005 unterliegen die Renten in vollem Umfang - nachgelagert - der Besteuerung, wobei in einer Übergangsphase von 2005 bis 2039 der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich steigt. Entscheidend für die Höhe des steuerbaren Anteils ist das Jahr des Renteneintritts. Bei Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50 %.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Gesetz die so genannte Öffnungsklausel vor. Auf Antrag können Renten, die auf Beiträgen oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze beruhen, weiterhin mit dem geringeren Ertragsanteil besteuert werden. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens 10 Jahre überschritten worden ist. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht kommt es zur Überschreitung der 10-Jahresgrenze nicht darauf an, in welchen Jahren (sog. „In-Prinzip") die Zahlungen erfolgt sind, sondern für welche Jahre (sog. „Für-Prinzip") die Beiträge geleistet wurden.
Im entschiedenen Fall hatte der klagende Rentner geltend gemacht, dass durch die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilbesteuerung seiner Renteneinkünfte in verfassungswidriger Weise verletzt worden sei. Im Jahr 1972 leistete der Rentner für 12 Jahre (1956-1967) freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die oberhalb der Höchstbeträge lagen. Finanzamt und Finanzgericht versagten zu Unrecht die Anwendung der Öffnungsklausel, wogegen sich der Rentner erfolgreich wehrte.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)
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